§1 Anwendbarkeit der AGB
a. Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und Patient:in als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der/die Patient:in das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c. Der Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a. Der Heilpraktikerin erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie bei der/dem Patient:in anwendet.
b. Die Diagnose- und Therapiemethoden werden durch die Heilpraktikerin empfohlen, jedoch entscheidet der/die Patient:in nach seinen/ihren Befindlichkeiten frei, nachdem er/sie von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der/die Patient:in nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patient:innenwillen entspricht.
c. In der Regel werden von der Heilpraktikerin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der/die Patient:in die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er/sie dies gegenüber der Heilpraktikerin schriftlich zu erklären.
d. Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Patient:in nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere, wenn der/die Patient:in Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§4 Honorierung der Heilpraktikerin
a. Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Die Grundlage für die Behandlungskosten ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), herausgegeben von den Heikpraktikerverbänden 1985. Da das Verzeichnis älter als ein viertel Jahrhundert ist und die gelisteten Honorarsätze nicht an die allgemeinen Teuerungsraten angepasst worden sind, berechnet die Heilpraktikerin Sätze oberhalb des GebüH-Rahmens und Steigerungssätzen bei erhöhtem Zeitaufwand. Dies ist unabhängig vom Erstattungsverhalten der jeweiligen Kasse oder des Tarifs.
Folgende Leistungen werden abweichend berechnet respektive sind nicht im GebüH gelistet:
Erstgespräch mit ausführlicher Anamnese:
50 € pro 30 Minuten (Stand 05/23)
Folgegespräch:
40 € pro 30 Minuten (Stand 05/23)
Therapeutische Frauen-Massage:
90 € ca. 60 Minuten (Stand 05/23)
b. Die Honorare sind für jeden Behandlungstag von dem:r Patient:in per Überweisung an die Heilpraktikerin zu bezahlen. Dazu wird dem:r Patient:in ein Rechnung zugesandt.
c. Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, hier: Laborleistungen, werden diese vom jeweiligen Labor direkt mit der:m Patient:in abgerechnet. Es ist zu empfehlen Labordiagnostik erst nach Ihrem ersten Beratungstermin in Auftrag zu geben, um möglicherweise unnötige Kosten zu vermeiden!
d. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel durch Heilpraktiker:innen nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch die Heilpraktikerin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.
e. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den/die Patient:in für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfaßtes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Heilpraktikerin keinen Einfluß hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet und von/vom Patient:in in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der/die Patient:in freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. .
i. Hält der Patient aus Gründen, die die Heilpraktikerin nicht zu vertreten hat, den für ihn/sie reservierten Termin nicht ein, oder erfolgt die Absage nicht 24 Stunden vorher, so dass der Termin aus organisatorischen Gründen nicht nachbesetzt werden kann, ist die Heilpraktikerin berechtigt, Schadenersatz wegen Verdienstausfall geltend zu machen. (LG Hannover, AZ: 19 S 34/97)
§5 Honorarerstattung durch Dritte
a. Soweit der/die Patient:in Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b. Soweit die Heilpraktikerin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesodnere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
§6 Vertraulichkeit der Behandlung
a. Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des/der Patient:in Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des/der Patient:in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Patient:in erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Patient:in zustimmen wird.
b. Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§7 Rechnungsstellung
a. Nach § 4 Absatz a) und b) erhält der/die Patient eine Rechnung mit Behandlungsdatum, Diagnose und Spezifízierung der erbrachten Leistungen und Nebenleistungen. Die Quittung enthält den Namen und die Anschrift der Heilpraktikerin, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des/der Patient:in.
§8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.